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des Vereins „Gesund mit Hund & Co. e.V."


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesund mit Hund & Co. e.V."

  2. Er hat seinen Sitz in 16775 Sonnenberg OT Schulzendorf.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zehdenick einzutragen.

  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung der Gesundheit durch ein gezieltes Zusammenleben von Menschen mit Tieren.

  2. Förderung einer friedfertigen Kultur des Lebens mit Tieren.

  3. Bildung zum Leben mit Tieren

  4. sportliche Bewegung gemeinsam für Menschen und Tiere

  5. Förderung der Auswahl von Hunden für Therapien (Beratung und Zucht)



Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterstützung von Therapien für kranke, behinderte und benachteiligte Menschen durch den Einsatz von Tieren. Dabei steht die ganzheitliche Genesung der Patienten im Vordergrund.
  2. Unterstützung und Förderung von Aktivitäten zum Einsatz von Tieren (insbesondere Hunde) in der Therapie.

  3. Förderung von Besuchsprogrammen mit Tieren (insbesondere Hunde) in Einrichtungen (Schulen, Kita, Seniorenheime, Schulen/Heime mit speziellem Förderangebot etc.)

  4. Unterstützung von Menschen, die sich um einen Behindertenbegleit- oder einen Therapiehund bemühen (im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins).

  5. Unterstützung der Arbeit von Therapiehundeteams, bei der Vermittlung von Einsätzen und bei Problemen im Einsatz.

  6. fachliche und persönliche Unterstützung von Menschen mit ihren Behindertenbegleithunden und Therapiehunden.

  7. Angebote zur Beschäftigung mit dem Hund / zum Hundesport, mit dem Pferd / Pferdesport insbesondere an Kinder.

  8. Bildungsveranstaltungen zum Vereinszweck.



§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung

    2. bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit

    3. durch Ausschluss

  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.



§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.



§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand



§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Email, Fax oder Post durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekantgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Postausganges. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse (Email/Fax/Post) gerichtet ist.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, das mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht in Zahlungsrückstand ist, hat eine Stimme.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

  5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

  6. Nach Außen allein Vertretungsberechtigt für den Verein sind der/die erste und zweite Vorsitzende.



§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung SPI (Sozialpädagogisches Institut Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 11 Sonstiges

Der Verein unterstützt die Initiativen anderer Vereine, die mit den Zielen des Vereins korrespondieren.



§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.



§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorgenannten Paragraphen unwirksam sein, bleibt die Satzung im Übrigen unberührt.




Schulzendorf, den 22.09.07