____ des
Vereins „Gesund mit Hund & Co. e.V."
§
1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen „Gesund mit Hund & Co. e.V."
- Er
hat seinen Sitz in 16775 Sonnenberg OT Schulzendorf.
- Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zehdenick einzutragen.
- Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
- Förderung
der Gesundheit durch ein gezieltes Zusammenleben von Menschen mit
Tieren.
- Förderung
einer friedfertigen Kultur des Lebens mit Tieren.
- Bildung
zum Leben mit Tieren
- sportliche
Bewegung gemeinsam für Menschen und Tiere
- Förderung
der Auswahl von Hunden für Therapien (Beratung und Zucht)
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung
von Therapien für kranke, behinderte und benachteiligte Menschen
durch den Einsatz von Tieren. Dabei steht die ganzheitliche
Genesung der Patienten im Vordergrund.
- Unterstützung
und Förderung von Aktivitäten zum Einsatz von Tieren
(insbesondere Hunde) in der Therapie.
- Förderung
von Besuchsprogrammen mit Tieren (insbesondere Hunde) in
Einrichtungen (Schulen, Kita, Seniorenheime, Schulen/Heime mit
speziellem Förderangebot etc.)
- Unterstützung
von Menschen, die sich um einen Behindertenbegleit- oder einen
Therapiehund bemühen (im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins).
- Unterstützung
der Arbeit von Therapiehundeteams, bei der Vermittlung von
Einsätzen und bei Problemen im Einsatz.
- fachliche
und persönliche Unterstützung von Menschen mit ihren
Behindertenbegleithunden und Therapiehunden.
- Angebote
zur Beschäftigung mit dem Hund / zum Hundesport, mit dem Pferd /
Pferdesport insbesondere an Kinder.
- Bildungsveranstaltungen
zum Vereinszweck.
§
3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Vereinsmitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich
nicht um verauslagte Beträge handelt.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck
des Vereins fördert und unterstützt.
- Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.
- Über
die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet
- durch
eine schriftliche Austrittserklärung
- bei
einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person
durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch
Ausschluss
- Der
Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten.
- Wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§
6 Beiträge Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
-fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
erforderlich. §
7 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind:
-
- Die
Mitgliederversammlung
- Der
Vorstand
§
8 Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 %
der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt wird.
- Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Email,
Fax oder Post durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekantgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des Postausganges. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekanntgegebene Adresse (Email/Fax/Post) gerichtet ist.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der
Tätigkeit des Vereins.
- Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, das mit seinem
Mitgliedsbeitrag nicht in Zahlungsrückstand ist, hat eine Stimme.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über
die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
9 Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Er
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit
beträgt 2
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der
Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er
fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt.
- Nach
Außen allein Vertretungsberechtigt für den Verein sind der/die
erste und zweite Vorsitzende.
§
10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die
Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der Stimmen der erschienen
Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als
aufgelöst erklären.
- Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
mitgeteilt werden.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung SPI (Sozialpädagogisches
Institut Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
11 Sonstiges Der
Verein unterstützt die Initiativen anderer Vereine, die mit den
Zielen des Vereins korrespondieren. §
12 Inkrafttreten der Satzung Diese
Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
§
13 Salvatorische Klausel Sollte
einer der vorgenannten Paragraphen unwirksam sein, bleibt die Satzung
im Übrigen unberührt. Schulzendorf,
den 22.09.07
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